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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Beratungs-, Implementierungs-, Schulungs- und Wartungsleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz, Prozessautomatisierung und damit verbundene IT-Dienstleistungen zwischen Akin Gülsu, handelnd unter der Bezeichnung „ODAK AI", Buchrain 12, 63820 Elsenfeld (nachfolgend „Anbieter") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch ein verbindliches Angebot des Anbieters (Auftragsbestätigung) und die Annahme durch den Auftraggeber in Textform (E-Mail genügt) zustande. Alternativ kommt der Vertrag durch die Unterzeichnung eines schriftlichen Angebots durch beide Parteien zustande.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Leistungsgegenstand

(1) Art, Umfang, Inhalt und Ort der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelangebot bzw. der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Vertrags ist.

(2) Typische Leistungsgegenstände sind insbesondere:

  • KI-Potenzialanalyse: Analyse bestehender Prozesse, Identifikation von Automatisierungspotenzialen, schriftliche Roadmap mit Priorisierung;
  • ODAK Workflow System: Konzeption, Implementierung und Inbetriebnahme von KI-gestützten Workflows;
  • Implementierung einzelner KI-Agenten (z.B. Telefon-Assistent, Marketing-KI, Vertriebs-KI, Service-KI, Backoffice-KI);
  • Schulungen zu KI-Tools und implementierten Workflows;
  • Wartungs- und Support-Leistungen auf Basis separater Wartungsverträge.

(3) Der Anbieter schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag), erbringt der Anbieter seine Leistungen als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z.B. Umsatzsteigerung, ROI) wird nicht zugesichert.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Eine Vertragsübernahme durch Dritte erfolgt hierdurch nicht.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt den Anbieter bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang. Er stellt insbesondere kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung:

  • alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Unterlagen und Zugangsdaten;
  • die erforderlichen technischen Voraussetzungen (Hardware, Software, Netzwerk- und Cloud-Zugänge, Schnittstellen);
  • einen kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie ausreichende personelle Ressourcen zur Mitwirkung;
  • erforderliche Freigaben und Entscheidungen ohne schuldhafte Verzögerung.

(2) Verzögerungen, die auf eine verspätete oder unterbleibende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Anbieters. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Der Anbieter kann den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen.

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind und ihre Verarbeitung im vorgesehenen Umfang zulässig ist (insbesondere datenschutz- und urheberrechtlich). Er stellt den Anbieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Einzelangebot vereinbarte Vergütung. Vergütungen sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Wird eine Festpreisvereinbarung getroffen, sind hiervon ausschließlich die im Angebot ausdrücklich bezeichneten Leistungen umfasst. Zusatzleistungen werden nach gesonderter Vereinbarung gegen Aufpreis erbracht.

(3) Bei Beratungs- und Stundensatzvereinbarungen wird die tatsächlich aufgewandte Zeit nach Aufwand abgerechnet. Der Anbieter dokumentiert seinen Aufwand nachvollziehbar.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Festpreisprojekten ist der Anbieter berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen (üblich: 30 % bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Erreichen eines vereinbarten Meilensteins, 30 % bei Abnahme).

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Mahn- und Inkassokosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen zurückzubehalten.

§ 6 Leistungserbringung, Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.

(2) Verbindlich vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend, wenn die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall wesentlicher Vorleistungen (z.B. Cloud-Dienste Dritter), Pandemien sowie verzögerte Mitwirkung des Auftraggebers.

(3) Bei einer vom Anbieter zu vertretenden Verzögerung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu.

§ 7 Abnahme (bei Werkleistungen)

(1) Soweit der Anbieter eine Leistung als Werkleistung (insbesondere implementierte Workflows, Agenten, Software-Komponenten) schuldet, ist diese vom Auftraggeber förmlich abzunehmen.

(2) Der Anbieter zeigt die Abnahmebereitschaft schriftlich an. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme oder weist die Abnahme unter Angabe der konkreten Mängel zurück.

(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv einsetzt oder nicht innerhalb der Prüffrist eine begründete Mängelrüge erklärt.

(4) Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtlich geschützte Werke (insbesondere Konfigurationen, Workflows, Quellcodes, Dokumentationen) erstellt, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck im eigenen Geschäftsbetrieb.

(2) Eine Bearbeitung, Weiterentwicklung oder Vervielfältigung über den vereinbarten Zweck hinaus sowie die entgeltliche Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

(3) Der Anbieter behält sich an allen vorbestehenden Komponenten (Templates, Bibliotheken, Methoden, Frameworks) sämtliche Rechte vor. Diese werden dem Auftraggeber im Rahmen des Nutzungszwecks mit überlassen, verbleiben aber im Eigentum des Anbieters.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, im Rahmen der Leistung gewonnene allgemeine Erkenntnisse (Know-how) auch für andere Kunden zu nutzen, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers offengelegt werden.

§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der AVV ist eigenständiger Bestandteil der Vertragsbeziehung.

(3) Der Auftraggeber ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er stellt sicher, dass für alle dem Anbieter übermittelten personenbezogenen Daten eine wirksame Rechtsgrundlage besteht.

(4) Der Einsatz von KI-Diensten und Modellen Dritter (z.B. OpenAI, Anthropic, Google) erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, einschließlich der Prüfung von Drittlandsübermittlungen.

§ 10 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Strategien, Quellcodes, Konfigurationen) streng vertraulich zu behandeln, nur für vertragliche Zwecke zu verwenden und Dritten nicht ohne Einwilligung der anderen Partei zugänglich zu machen.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich

  • bereits bei Mitteilung allgemein bekannt oder zugänglich waren,
  • nach Mitteilung ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden,
  • der empfangenden Partei zuvor rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren oder
  • aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus für die Dauer von fünf Jahren.

(4) Beide Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend.

§ 11 Gewährleistung

(1) Bei Werkleistungen leistet der Anbieter Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Modifikationen.

(2) Im Falle eines Sachmangels ist der Anbieter zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung.

(3) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.

(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Arglist bleiben unberührt.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei Mängeln, die auf nachträgliche Änderungen oder unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind.

§ 12 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
  • nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

(4) Die Haftung des Anbieters für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen ist – außer in den Fällen des Absatzes (1) – ausgeschlossen.

(5) Die Gesamthaftung des Anbieters für alle Schadensfälle aus einem Vertrag ist – außer in den Fällen des Absatzes (1) – der Höhe nach auf das Einfache des im jeweiligen Vertrag vereinbarten Netto-Auftragsvolumens, höchstens jedoch auf einen Betrag von EUR 50.000, begrenzt.

(6) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Referenzen und Case Studies

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Auftraggeber nach Vertragsschluss in einer Referenzliste (Name, Logo, Branche) auf seiner Website und in Vertriebsunterlagen zu nennen.

(2) Die Veröffentlichung detaillierter Inhalte (insbesondere Case Studies, Zitate, konkrete Kennzahlen) erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber.

(3) Im Rahmen der Einführungsaktion (Festpreis-Konditionen für die ersten drei Kunden) räumt der Auftraggeber dem Anbieter ein Recht zur Veröffentlichung einer ausführlichen Case Study (einschließlich Kennzahlen, Zitaten und Logo) ein. Vor Veröffentlichung erhält der Auftraggeber den finalen Entwurf zur Freigabe; die Freigabe darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

(4) Der Auftraggeber kann die Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen.

§ 14 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Projektverträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen und Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(2) Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Wartung, laufende Betreuung, monatliche Pauschalen) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei

  • Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen nach Mahnung;
  • wesentlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung;
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder dessen Ablehnung mangels Masse.

(4) Jede Kündigung bedarf der Textform.

(5) Bei vorzeitiger Beendigung steht dem Anbieter die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Aschaffenburg. Der Anbieter ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für die Leistungen des Anbieters und für Zahlungen des Auftraggebers ist Elsenfeld.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(6) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters.

Stand: 21. Mai 2026